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AutorenbildProf. Dr. Richard Schmidt

Beihilfenbeschwerden gegen die aktuelle Spielbankenbesteuerung nach Art. 107 AEUV erfolgreich – Die Besteuerungsdiskriminierung von Spielhallenbetreibern in Deutschland muss abgeschafft werden!

Ein Artikel von Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Richard Schmidt und Dr. Jonatan Jelen


Die Beihilfebeschwerden SA.44944 und SA.53552 des Fachverbandes Spielhallen (FSH), vertreten durch Prof. Dr. Richard Schmidt und Dr. Andreas Bartosch, hatten endlich Erfolg.

Die EU-Kommission hat nach langjährigen Untersuchungen festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Vorschriften im Einklang stehen. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Executive Vice-President Margrethe Vestager sagte: 


„Unsere eingehende Prüfung hat bestätigt, dass die besonderen Steuervorschriften für Spielbankunternehmen in Deutschland nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Deutschland muss die Beihilfen nun zurückfordern, die besondere Steuerregelung abschaffen und dafür sorgen, dass Spielbankunternehmen die gleichen Steuern zahlen wie private Anbieter.“



In Deutschland unterliegen Betreiber öffentlicher Spielbanken (Spielbankunternehmen) speziellen Steuersystemen nach den jeweiligen Landesspielbankengesetzen (ein System in jedem Bundesland), die eine Reihe ansonsten geltender allgemeiner Steuern (das sog. Normalsteuersystem) ersetzen, insbesondere Körperschaft- oder Einkommensteuer, Umsatzsteuern, Gewerbesteuern und die lokalen kommunalen Vergnügungssteuern.


Die gewerblichen privaten Spielhallenbetreiber werden für ihr Spielangebot im Vergleich zu Spielbanken in der Regel höher besteuert als die Spielbanken. Eine Wiederherstellung der Wettbewerbsgleichheit kann nur durch ein einheitliches und integriertes Besteuerungssystem umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass zur Wiederherstellung wettbewerblicher Gleichheit die privaten gewerblichen Spielhallenbetreiber nicht höher besteuert werden dürfen als die Spielbanken.


Die EU-Kommission leitete im Dezember 2019 eine eingehende Untersuchung ein, um zu prüfen, ob die besonderen Steuersysteme, die für Betreiber öffentlicher Spielbanken in Deutschland gelten, mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Diese Beschwerden wurden nunmehr durch die Kommissionsentscheidung vom 20.06.2024 positiv im Interesse der Spielhallenbetreiber beschieden: Die Besteuerung der Spielbanken stellt einen wettbewerblichen Vorteil für diese dar, der gegen das Europarecht verstößt. Damit ist die aktuelle Spielbankenbesteuerung durch die Spielbankenabgaben europarechtswidrig, weil sie die privaten gewerblichen Spielhallenbetreiber im Wettbewerb massiv benachteiligt. Die bislang höhere Besteuerung zulasten der Spielhallenbetreiber für gleiche wirtschaftliche Tätigkeiten drängt diese ungerechtfertigterweise aus dem Markt.


Mit ihrer Feststellung, dass die besonderen Steuersysteme zugunsten von Spielbankenbetreibern und öffentlicher Spielbanken in Deutschland nicht mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen nach Art. 107 AEUV vereinbar sind, muss Deutschland nun die unzulässigen Beihilfen zurückfordern und die gegenwärtig zugunsten von Spielbanken existierenden Ersatz-Steuersysteme (vor allem in Gestalt der Spielbankenabgaben) für die Zukunft abschaffen.


Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass aufgrund der Gestaltung der besonderen Steuervorschriften der Vorteil der Spielbanken nicht automatisch besteht und sich nicht in allen Steuerjahren und für alle Betreiber materialisiert. Daher obliegt es nach dem Postulat der EU-Kommission nunmehr ausdrücklich den deutschen Behörden, Gerichten und Gesetzgebern festzustellen, ob den Betreibern von Spielbanken ein wettbewerbsrelevanter finanzieller Vorteil gewährt wurde oder nicht. Nach den vorläufigen Berechnungen der Kommission könnten die jüngsten Senkungen der Ersatzsteuern für Spielbanken in bestimmten Bundesländern zu Vorteilen für mindestens einige der in diesen Bundesländern tätigen Spielbankenbetreiber geführt haben. Damit sind unseres Erachtens nunmehr sowohl die deutschen Behörden also auch die deutschen Gerichtsbarkeiten angehalten, die Erkenntnisse EU-Kommission umzusetzen.


Deutschland wird nun die unzulässigen Beihilfen zurückfordern müssen und die die Spielbanken begünstigenden Steuerregelungen abschaffen. Hintergrund ist, dass nach Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn die folgenden vier kumulativen Bedingungen erfüllt sind: (i) die Maßnahme muss durch staatliche Mittel der Mitgliedstaaten gewährt werden; (ii) die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; (iii) der Vorteil muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und (iv) die Maßnahme muss den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen.


In Fällen, in denen eine Maßnahme von den regulären Steuervorschriften abweicht, hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass das Kriterium des Vorteils bereits erfüllt ist, wenn ein System einen bloßen „potenziellen“ Vorteil gewährt, der sich nur unter bestimmten Umständen oder nur in bestimmten Steuerjahren materialisieren kann. Insbesondere hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass das Kriterium des Vorteils bereits dann erfüllt ist, wenn eine Regelung lediglich einen „potenziellen“ Vorteil gewährt, der nur unter bestimmten Umständen oder in bestimmten Steuerjahren auch wirklich eintritt. Bereits diese Rechtsprechung zeigt, dass das Hamburgische Modell einer Ausgleichsabgabe auch nicht europarechtskonform ist.


Die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen verlangen, dass unzulässige staatliche Beihilfen zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Es gibt keine Geldbußen nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen; der Zweck der Rückforderung besteht darin, die Situation wiederherzustellen, die auf dem Binnenmarkt vor der Zahlung der Beihilfe bestand. Durch die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe verzichtet der Begünstigte auf den Vorteil, den er gegenüber seinen Wettbewerbern genossen hat.


Zusammenfassung:


Spielbanken werden gegenüber privaten Spielhallenbetreibern begünstigt. Für die Zeit ab 2006 bis heute muss dieser Vorteil von Deutschland ermittelt werden und inkl. Zinsen von den Spielbankenbetreibern an den Haushalt zurückgezahlt werden.


Für die Zukunft muss Waffengleichheit in der Besteuerungsbelastung hergestellt werden. Ob die Spielbanken höhere Steuern tragen müssen oder Spielhallen weniger ist dabei nicht bestimmt, jedoch Letzteres aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten die einzig pragmatische Lösung.

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